GUTMANN ZANDER-BÖHM
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Reparatur? Sie haben die Wahl!

Sie haben die Wahl, ob Sie die Übernahme der Reparaturkosten wünschen oder - statt der Reparatur - Schadensersatz in Geld durch Zahlung des Netto-Betrages der Reparaturkosten geltend machen. Das ist dann die sogenannte "fiktive Abrechnung". Die Höhe des Schadensatzes richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert, der in Art, Alter und Erhaltungszustand eines gleichartigen PKW bemessen wird. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen nicht vorschreiben, welche Werkstatt Sie wählen sollen. Sie müssen bei den Reparaturkosten nicht in Vorleistung gehen. Es ist üblich, durch eine "Reparaturkosten-Übernahmerklärung", die Ihre Werkstatt sicherlich vorrätig hat, zu veranlassen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt zahlt.
Die Kanzlei ist regional und bundesweit tätig - überwiegend in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, aber auch gern in allen übrigen Bundesländern.

Totalschaden?

Ist Ihr Kfz durch den Unfall so schwer beschädigt, dass keine ordnungsgemäße Reparatur mehr möglich ist oder würden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Kfz um rund 30% übersteigen, erhalten Sie in der Regel eine finanzielle Entschädigung. Diese Entschädigung wird berechnet nach dem Wiederbeschaffungspreises Ihres Kfz abzüglich des Restwertes (Schrottwertes) Ihres verunfallten Wagens. Sie dürfen das Kfz zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Kfz veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

Wertminderung des Kfz / merkantiler Minderwert

Ist Ihr Kfz nicht älter als vier Jahre und ist nicht mehr als 100.000 km gefahren, können Sie sich möglichweise neben den Reparaturkosten den sogenannten merkantilen Minderwert ersetzen lassen. Das bedeutet: Würden Sie Ihr Kfz verkaufen wollen, würden Sie einen geringeren Kaufpreis erzielen, da es ein Unfallwagen ist. Sie erhalten die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den das Kfz erzielen würde, wäre es nicht verunfallt und dem Kaufpreis, den es als Unfallwagen einbringen würde. Aber: Diese Regelung gilt nicht für Bagatellschäden.
Bitte beachten Sie: Die Informationen dieser Seiten stellen keine Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.
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Der Unfallwagen war ein Neuwagen?

Hat Ihr Kfz nicht mehr als 1.000 km Fahrleistung, können Sie diesen Wagen in Zahlung geben. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, abzüglich eines Nutzungsabschlages für die gefahrenen Kilometer und des erzielten Kaufpreises für den Unfallwagen.

An anderen Dingen wie Bekleidung, Brille etc.

Sind andere Gegenstände wie Bekleidung, Brille, Koffer, Sportgeräte etc. bei dem Unfall beschädigt worden? Auch diese Gegeenstände sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig. Kann kein Ersatz mehr geschaffen werden, weil die Gegenstände nicht mehr produziert werden, ist der Anschaffungspreis maßgebend.
Es ist zehnmal leichter, über einem Flugfeld bei ruhiger Luft zehn Minuten lang zu fliegen, als ein Automobil ebenso lange durch eine belebte Straße zu steuern. Hellmuth Hirth
Kanzlei am Winterhuder Markt Rechtsanwälte Gutmann und Zander-Böhm GbR Alsterdorfer Straße 2a 22299 Hamburg - Winterhude   Die Kanzlei befindet sich unmittelbar am Winterhuder Markt  gegenüber der Haspa im Gewerbehof.  Parkplätze finden Sie im Parkhaus im Winterhuder Forum. Datenschutzerklärung Impressum Telefon	+49 (0)40 - 414 334 500  Fax		+49 (0)40 - 414 334 510 E-Mail	kanzlei@bgzb.de  Bürozeiten: Mo-Do	9.00 bis 17.00 Uhr Fr		9.00 bis 13.00 Uhr Bitte beachten Sie die Mittagspause  von 13.00 bis 14.00 Uhr an allen Tagen.
Kanzlei am Winterhuder Markt Rechtsanwälte Gutmann und Zander-Böhm GbR Alsterdorfer Straße 2a 22299 Hamburg - Winterhude Die Kanzlei befindet sich unmittelbar am Winterhuder Markt gegenüber der Haspa im Gewerbehof. Parkplätze finden Sie im Parkhaus im Winterhuder Forum.
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Telefon +49 (0)40 - 414 334 500 Fax +49 (0)40 - 414 334 510 E-Mail kanzlei@bgzb.de Bürozeiten: Mo-Do 9.00 bis 17.00 Uhr Fr 9.00 bis 13.00 Uhr Bitte beachten Sie die Mittagspause von 13.00 bis 14.00 Uhr an allen Tagen.
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Totalschaden?

Ist Ihr Kfz durch den Unfall so schwer beschädigt, dass keine ordnungsgemäße Reparatur mehr möglich ist oder würden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Kfz um rund 30% übersteigen, erhalten Sie in der Regel eine finanzielle Entschädigung. Diese Entschädigung wird berechnet nach dem Wiederbeschaffungspreises Ihres Kfz abzüglich des Restwertes (Schrottwertes) Ihres verunfallten Wagens. Sie dürfen das Kfz zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Kfz veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

Wertminderung des Kfz / merkantiler Minderwert

Ist Ihr Kfz nicht älter als vier Jahre und ist nicht mehr als 100.000 km gefahren, können Sie sich möglichweise neben den Reparaturkosten den sogenannten merkantilen Minder- wert ersetzen lassen. Das bedeutet: Würden Sie Ihr Kfz verkaufen wollen, würden Sie einen geringeren Kaufpreis erzielen, da es ein Unfallwagen ist. Sie erhalten die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den das Kfz erzielen würde, wäre es nicht verunfallt und dem Kaufpreis, den es als Unfallwagen einbringen würde. Aber: Diese Regelung gilt nicht für Bagatellschäden.
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Der Unfallwagen war ein Neuwagen?

Hat Ihr Kfz nicht mehr als 1.000 km Fahrleistung, können Sie diesen Wagen in Zahlung geben. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, abzüglich eines Nutzungsabschlages für die gefahrenen Kilometer und des erzielten Kaufpreises für den Unfallwagen.

An anderen Dingen wie Bekleidung, Brille etc.

Sind andere Gegenstände wie Bekleidung, Brille, Koffer, Sportgeräte etc. bei dem Unfall beschädigt worden? Auch diese Gegegenstände sind in Höhe des Wieder- beschaffungswertes ersatzfähig. Kann kein Ersatz mehr geschaffen werden, weil die Gegenstände nicht mehr produziert werden, ist der Anschaffungspreis maßgebend.
Es ist zehnmal leichter, über einem Flugfeld bei ruhiger Luft zehn Minuten lang zu fliegen, als ein Automobil ebenso lange durch eine belebte Straße zu steuern. Hellmuth Hirth
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