Die Gebühren von Rechtsanwälten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung. Durch eine Honorarvereinbarung dürfen aber bei Vertretung vor Gericht die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden.

Das RVG setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Gesetzestext sowie zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG).
Die Gebühren sind entweder in ihrem Betrag oder ihrem wertabhängigen Gebührensatz genau festgelegt oder es ist ein Rahmen vorgegeben. Bei Rahmengebühren sind entweder Höchst- und Mindestbeträge oder Höchst- und Mindestsätze vorgesehen.
Bei nach Sätzen bemessenen Gebühren richtet sich die Höhe der jeweiligen Gebühr zusätzlich nach dem maßgeblichen Gegenstands- oder Streitwert. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden. Die Höhe der nach Sätzen bemessenen Gebühren ist jeweils der Gebührentabelle zu entnehmen.

Bei Honorarvereinbarungen vereinbaren wir entweder Pauschalen oder Stundensätze.

Sollte die wirtschaftliche Lage eine Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren nicht zulassen, gibt es bei außergerichtlichen Angelegenheiten für Hamburger Bürger die Möglichkeit, bei der Öffentlichen Rechtsauskunft gegen einen geringen Kostenbeitrag von derzeit € 10,00 (ermäßigt € 5,00) Rechtsrat zu bekommen. Für Bürger anderer Bundesländer können wir ggf. Beratungshilfe beantragen.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen gibt es für jedermann die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung ist, dass eine wirtschaftliche Bedürftigkeit besteht und die beabsichtigte Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, klären wir gern für Sie, ob unsere jeweilige Leistung vom Versicherungsschutz umfasst wird und wir unsere Gebühren ganz oder teilweise dort in Rechnung stellen können. Die Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung durch uns ist eine gesonderte Leistung, die wir regelmäßig nicht in Rechnung stellen.

Es ist bei uns üblich, dass die Mandanten einen angemessenen Vorschuss auf unsere späteren Gebühren, über die Sie später eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten, zum ersten Beratungsgespräch mitbringen. Dies gilt zunächst unabhängig von der Frage, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder eine Rechtsschutzversicherung eintritt. Etwaige Überzahlungen werden selbstverständlich erstattet.

Fragen Sie gern bereits bei der Terminsvereinbarung nach etwaigen Kosten in Ihrem konkreten Anliegen.